Satzung

des Instituts für Lungenforschung (ILF)




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1)   Der Verein führt den Namen "Institut für Lungenforschung (ILF)". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt im Jahr 2007 mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.




§ 2 Zweck


(1)    Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung sowie Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Lehre im Bereich der Lungenheilkunde (Pneumologie). Dieser Zweck wird vor allem verwirklicht
  • durch Forschungsprojekte, Publikationen, wissenschaftliche Vorträge, Veranstaltungen und Fortbildungen, Informationstätigkeiten sowie die Förderung von Dissertationen, Habilitationen und anderen wissenschaftlichen Untersuchungen,
  • durch Beratung, Organisation und Durchführung von Industrieneutralen  klinischen Studien,
  • durch Erstellung von Datenbanken pneumologischer Erkrankungen im Längs- und Querschnitt zwecks Versorgungsforschung,
  • durch Vernetzung klinischer Einrichtungen zur Optimierung der Patientenversorgung,
  • durch logistische und statistische Beratung bei der Erstellung von Forschungsanträgen und klinischer Studienkonzepte
  • Analyse und Bewertung klinischer Studienergebnisse zur Leitlinienerstellung und für wissenschaftliche Arbeiten.
Alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit des Vereins, werden grundsätzlich und zeitnah veröffentlicht; alle Veranstaltungen des Vereins sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Der Verein ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und andere gemeinnützige und nicht gemeinnützige Institutionen und Gesellschaften zu errichten oder sich daran zu beteiligen, deren Gegenstand die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Lungenheilkunde und Beatmungsmedizin ist.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine der Gemeinnützigkeit schädlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft


(1)    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, mit Ausnahme pharmazeutischer und/oder medizinisch-technischer Industriefirmen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden.

(2)    Die Mitgliedschaft endet durch
  • (a) Tod bei natürlichen Personen;
  • (b) Beschluss über die Auflösung der juristischen Person;
  • (c) Austritt, der durch schriftliche Erklärung (Kündigung) gegenüber dem Vorstand erfolgt; die Kündigung kann nur mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum Ablauf des Geschäftsjahres 2008, erklärt werden;
  • (d) Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten oder wegen eines anderen wichtigen Grundes.
Die Beitragspflicht eines Mitglieds endet im Falle der Beendigung seiner Mitgliedschaft mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt erfolgt.



§ 4 Mitgliedsbeiträge


(1) Von den Mitgliedern werden für volle oder angebrochene Geschäftsjahre Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag ist am 15. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Der Jahresbeitrag für das Rumpfgeschäftsjahr im Gründungsjahr ist in voller Höhe und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Gründung des Vereins zur Zahlung fällig.

(2) Der Jahresmindestmitgliedsbeitrag für natürliche und für juristische Personen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen. Dabei kann er für natürliche und juristische Personen unterschiedlich hoch sein. Einen höheren Jahresbeitrag kann der Vorstand mit jedem Mitglied vereinbaren. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen einen geringeren Jahresbeitrag vorübergehend festlegen.



§ 5 Organe


Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 6, 7),
  • der Vorstand (§ 8),
  • der wissenschaftliche Beirat (§ 9).



§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung


(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • (a) Satzungsänderungen;
  • (b) Wahl und Abberufung des Vorsitzenden sowie der zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
  • (c) Entlastung des Vorsitzenden sowie der zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
  • (d) Wahl von Rechnungsprüfern;
  • (e) Auflösung des Vereins;
  • (f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes;
  • (g) Genehmigung des Haushaltsplans;
  • (h) Feststellung des Jahresabschlusses.
(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

(3)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen.

(4)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden bzw. dem die Versammlung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5)    Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Über diesen Antrag beschließt die Mitgliederversammlung.

(6)    Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, wird nach Maßgabe von Absatz 3 eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen der Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)    Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Beschlüsse über die Abberufung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden (§ 8 Abs. 2 Satz 4) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8)    Das Mehrheitserfordernis in Absatz 7 Satz 1 gilt auch für Wahlen. Wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, was vom amtierenden Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von dem die Versammlung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden zu ziehen ist.

(9)    Mit Einwilligung aller Mitglieder können Beschlüsse auch in schriftlicher oder elektronischer Form (u. a. E-Mails) gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Bei Stimmabgaben in schriftlicher oder elektronischer Form sind diese durch den Vorsitzenden körperlich zu verbinden und mit einem von ihm datiertem und eigenhändig unterschriebenem Protokoll, welches den Vorgang vorgenannter Abstimmung wiedergibt, zu versehen.



§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung


(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Stimmen aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 6 sinngemäß.



§ 8 Vorstand


(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei stellvertretenden Vorsitzenden, welche drei die medizinische Leitung des Instituts bilden. Den Vorsitzenden sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende ist zugleich wissenschaftlicher Leiter des Instituts und führt die Bezeichnung "Leiter des Instituts". Der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie (DGP) mit Sitz in Marburg, hierfür vertreten durch den Vorstand, steht als d i e wissenschaftliche Gesellschaft auf dem Gebiet der Pneumologie in Deutschland, solange sie Mitglied des Vereins ist, das alleinige Vorschlagsrecht für den Kandidaten zur Wahl des Vorsitzenden zu; hierbei muss der Kandidat Mitglied der DGP sein. Scheidet der Vorsitzende innerhalb seiner Amtszeit aus dem ILF e.V. aus, so bestimmt der DGP-Vorstand für den regulären Rest der Amtszeit einen kommissarischen Vorsitzenden. Mit Ausscheiden aus seinem Amt als Vorsitzender verliert dieser nicht automatisch seine Mitgliedschaft im ILF e.V.; das gleiche gilt für die zwei stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend.

(2)    Die Amtsdauer des Vorsitzenden sowie der zwei stellvertretenden Vorsitzenden beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegt.

(3)    Der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein und einzeln zu vertreten.

(4)    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Aufstellung des Haushaltsplans für das jeweilige Geschäftsjahr, die Festlegung des wissenschaftlichen Programms des Instituts, die Entscheidung über die Durchführung von Forschungsprojekten des Instituts, die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln für externe wissenschaftliche Untersuchungen sowie Veranstaltungen auf dem Gebiet der Lungenheilkunde. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört ferner die Überprüfung von durchzuführenden Forschungsvorhaben im Hinblick auf deren gemeinnütziges Gepräge und die Annahme von Forschungsaufträgen. Bei den Entscheidungsfindungen wird der Vorstand vom wissenschaftlichen Beirat beratend unterstützt, ohne an dessen Empfehlungen gebunden zu sein. Bei allen Beschlüssen des Vorstandes gilt § 6 Abs. 7 S. 1 und 2 entsprechend. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(5)    Der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung. Über deren Höhe entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.



§ 9 Wissenschaftlicher Beirat


(1)    Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand, insbesondere in Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 3. Er kann ferner selbst Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veranstaltungen vorschlagen.

(2)  Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf und maximal zehn Personen, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt werden; § 6 Abs. 6, 7 und 9 gelten entsprechend. Voraussetzung für das passive Wahlrecht ist eine den Zielsetzungen des Instituts entsprechende wissenschaftliche sowie überdies gesundheitspolitische Reputation.
 
(3)    Die Amtsperiode des wissenschaftlichen Beirats beträgt 4 Jahre Wiederwahl ist möglich. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; eine diesbezügliche Wiederwahl findet nicht statt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Vorstand das Recht, bis zum Ablauf der Amtsperiode ein Beiratsmitglied zu benennen, welches durch diesen kooptiert wird.  



§ 10 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer durchzuführen.




§ 11 Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit seiner Organe und seiner Vertreter ist in allen Fällen auf das vorhandene Vermögen des Vereins beschränkt. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder und/oder Organe wird ausgeschlossen.




§ 12 Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP) mit dem Sitz in Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.




§ 13 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Das gleiche gilt, wenn dies vom Finanzamt für die Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte.


Frankfurt, den 6. November 2007